Barrierefreie Website: Pflicht nach BFSG – was KMU 2026 wissen müssen
Seit dem 28. Juni 2025 müssen digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein. Wen das BFSG trifft, wo die Ausnahme für Kleinstunternehmen endet und was WCAG 2.1 Level AA konkret verlangt.

Die barrierefreie Website Pflicht ist die Vorgabe aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), digitale Dienstleistungen für Verbraucher so anzubieten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Sie gilt seit dem 28. Juni 2025 – aber nicht für jedes Unternehmen. Erfasst sind Online-Shops, Buchungs- und Terminstrecken, Kundenportale und Banking. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Vertragsabschluss und ein Angebot, das sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, fallen nicht darunter. Entscheidend ist nicht, ob Sie eine Website haben, sondern was Verbraucher darauf tun können.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht trifft Dienstleistungen für Verbraucher, nicht jede Firmenwebsite: Shop, Buchung und Kundenkonto ja, reine Information und reines B2B nein.
- Die Ausnahme für Kleinstunternehmen – unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen € Umsatz oder Bilanzsumme – gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
- Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf WCAG 2.1 Level AA verweist.
- Die Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 verlängert keine Frist für Ihre Website: Sie betrifft bereits eingesetzte Produkte und Altverträge.
- § 37 BFSG nennt zwei Bußgeldrahmen – bis 10.000 € im Regelfall, bis 100.000 € für einzeln aufgeführte Verstöße.
- Stand 2026 ist die Marktüberwachung der Länder im Betrieb; geprüft wird auf Beschwerde und per Stichprobe.
Für wen gilt die barrierefreie Website Pflicht seit Juni 2025?
Verpflichtet sind Wirtschaftsakteure, die Verbrauchern Dienstleistungen elektronisch anbieten – unabhängig von der Branche. § 3 BFSG formuliert den Maßstab bewusst allgemein: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, erreichen und nutzen können. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG, in Kraft seit dem 28. Juni 2025.
Für die Praxis genügt zunächst eine einzige Frage: Kann eine Privatperson auf Ihrer Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen? Wenn ja, ist Ihr Online-Angebot eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes. Die Tabelle ordnet die häufigsten Fälle ein; die Abgrenzung im Grenzfall bleibt eine juristische Einzelfallfrage. Gemischte Angebote entscheiden sich nach dem betroffenen Teil: Wer einen Shop für Privatkunden und daneben einen Händlerbereich betreibt, muss den Verbraucherteil barrierefrei halten, nicht zwingend das geschlossene Händlerportal.
| Ihr Online-Angebot | Pflicht nach BFSG | Begründung |
|---|---|---|
| Online-Shop für Privatkunden | Ja | Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr |
| Termin- oder Buchungsstrecke für Privatkunden | Ja | Vertrag wird online angebahnt |
| Kundenportal mit Login | Ja | Dienstleistung wird online erbracht |
| Informationsseite mit Telefonnummer und Anfahrt | Nein | Kein Vertragsschluss über die Seite |
| Angebot ausschließlich für Geschäftskunden | Nein | Kein Verbraucherbezug |
Wann nimmt das BFSG Kleinstunternehmen von der Pflicht aus?
Die Ausnahme greift nur bei Dienstleistungen, weil das BFSG Kleinstunternehmen ausschließlich dort von den Anforderungen freistellt (§ 3 Absatz 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt eine Betriebsstätte mit weniger als zehn Beschäftigten, die zusätzlich entweder höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen € Jahresbilanzsumme erreicht. Wer dagegen ein vom Gesetz erfasstes Produkt herstellt, einführt oder vertreibt, bleibt gebunden – die Betriebsgröße ändert daran nichts. Genau diese Trennung geht in vielen Ratgebern unter.
Zwei Punkte werden in der Praxis übersehen. Erstens ist die Einordnung eine Stichtagsbetrachtung, kein Dauerzustand: Wächst der Betrieb über die Schwelle, gilt die Pflicht ohne eigene Schonfrist – halten Sie Ihre Einschätzung deshalb schriftlich und mit Datum fest. Zweitens befreit die Ausnahme vom Gesetz, nicht vom Markt. Öffentliche Auftraggeber und größere Geschäftskunden verlangen Barrierefreiheit vertraglich, und Suchmaschinen bewerten dieselben Signale, die auch ein Screenreader braucht: saubere Überschriftenhierarchie, sprechende Linktexte, Textalternativen. Wer das sauber löst, arbeitet zugleich an den Grundlagen der Suchmaschinenoptimierung.
Gilt die Übergangsfrist bis 2030 auch für Ihre Website?
Die Übergangsfrist verlängert keine Frist für Ihre Website. § 38 BFSG erlaubt zwei abgegrenzte Dinge: Dienstleister dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden, und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine eigene Grenze von höchstens 15 Jahren ab Inbetriebnahme.
Für ein Frontend heißt das: Ein Online-Shop, der heute nicht bedienbar ist, ist heute nicht konform – nicht erst 2030. Die Frist hilft dort, wo Hardware oder laufende Verträge im Spiel sind. Wer sich darauf beruft, verschiebt keine Pflicht, sondern nur die Rechnung, und ein Relaunch unter Zeitdruck kostet mehr als eine geplante Nachrüstung.
Was fordert WCAG 2.1 Level AA konkret von einer Firmenwebsite?
WCAG 2.1 Level AA ist der technische Maßstab, auf den die Norm EN 301 549 für Webinhalte verweist; veröffentlicht ist er beim W3C als Web Content Accessibility Guidelines 2.1. Das Regelwerk ist in drei Konformitätsstufen gegliedert, verbindlich sind A und AA. Für ein KMU-Projekt lassen sich die Kriterien auf eine überschaubare Arbeitsliste herunterbrechen.
- Tastaturbedienung: Jede Funktion – Navigation, Filter, Formular, Cookie-Dialog – ist ohne Maus erreichbar, mit sichtbarem Fokusrahmen und ohne Tastaturfalle.
- Kontrast: Text zu Hintergrund mindestens 4,5:1, große Schrift und Bedienelemente mindestens 3:1.
- Textalternativen: Jedes informationstragende Bild erhält ein aussagekräftiges alt-Attribut, dekorative Bilder bleiben leer.
- Struktur: eine H1 pro Seite, danach lückenlose Überschriftenebenen, Listen und Tabellen als echtes Markup statt als Layout.
- Formulare: Jedes Feld hat ein verknüpftes Label, Fehler werden im Text benannt und nicht nur farbig markiert.
- Bewegung und Medien: Automatisch startende Animationen lassen sich anhalten, Videos erhalten Untertitel.
- Vergrößerung: Die Seite bleibt bei zweifachem Zoom und auf schmalen Mobilbreiten bedienbar, ohne horizontales Scrollen.
Diese Liste ist keine Checkbox-Übung. Sie beschreibt Entscheidungen, die im Komponenten-Code fallen – und die sich dort billig treffen lassen, solange eine Seite neu gebaut wird. Automatisierte Prüfwerkzeuge finden davon nur einen Teil: Kontraste und fehlende Attribute meldet jedes Tool, Tastaturfallen und unlogische Fokusreihenfolgen zeigen sich erst beim manuellen Durchlauf. Planen Sie deshalb für jede kaufentscheidende Strecke eine Handprüfung ein.
Was kostet eine barrierefreie Website für ein KMU?
Verlässliche Pauschalpreise gibt es nicht: Wer nach „barrierefreie Website Kosten“ sucht, findet Angebote von wenigen Hundert bis zu mehreren Zehntausend Euro. Der Grund ist nicht Willkür, sondern der Ausgangszustand. Ausschlaggebend sind die Zahl der Seitenvorlagen, die Menge interaktiver Komponenten und die Frage, ob das Markup sauber ausgezeichnet ist. Eine komponentenbasierte Seite mit wenigen Vorlagen lässt sich in überschaubarer Zeit auf Level AA bringen; ein über Jahre gewachsener Shop mit Fremd-Plug-ins ist ein eigenes Projekt.
Belastbar wird eine Zahl erst nach einem Audit. Üblich ist ein dreiteiliges Vorgehen: automatisierter Test über alle Vorlagen, manuelle Prüfung von Tastatur, Fokus und Formularen, dann eine nach Wirkung priorisierte Mängelliste mit Aufwand je Punkt. Erst darauf lässt sich ein Festpreis rechnen. Wie wir Budgets für Website-Projekte generell aufschlüsseln, steht in unserer Übersicht dazu, was eine Website in Deutschland kostet; die Paketstruktur finden Sie unter Preise.
Was passiert, wenn Ihre Website nicht barrierefrei ist?
Bußgelder richten sich nach § 37 BFSG, und zwar in zwei Rahmen: bis zu 10.000 € im Regelfall und bis zu 100.000 € für einzeln im Gesetz aufgeführte Verstöße. Die häufig zitierten 100.000 € sind also eine Obergrenze für bestimmte Tatbestände, kein Standardwert. Zuständig ist die Marktüberwachung der Länder; über das Verfahren informieren die Aufsichtsbehörden, etwa die bayerische Gewerbeaufsicht.
Praktisch relevanter als der Bußgeldrahmen ist der Weg dorthin. Verbraucher können sich bei der Marktüberwachung beschweren, die Behörde prüft und fordert Nachbesserung; teuer wird es erst, wenn ein Unternehmen nicht reagiert. Daneben steht das wirtschaftliche Risiko: Eine Buchungsstrecke, die ohne Maus nicht funktioniert, verliert jeden Tag Anfragen – unabhängig davon, ob je eine Behörde fragt. Hinzu kommt, dass Barrierefreiheit niemanden ausschließt, der sie nicht braucht: Große Klickflächen, verständliche Fehlermeldungen und lesbare Kontraste helfen auch Nutzern mit kleinem Display oder in schlechtem Licht.
Wie gehen Sie in den nächsten vier Wochen vor?
Beginnen Sie mit der Einordnung, nicht mit dem Code. Vier Schritte reichen für eine belastbare Grundlage. Erstens klären, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt und ob die Ausnahme greift – schriftlich, mit Datum. Zweitens die zwei oder drei Seiten bestimmen, über die Verbraucher tatsächlich abschließen. Drittens diese Strecken mit Tastatur und Screenreader durchlaufen und jeden Abbruch notieren. Viertens die Mängel nach Wirkung sortieren: zuerst, was den Abschluss verhindert, dann, was ihn erschwert, dann Kosmetik. Diese Reihenfolge hält das Budget beieinander, weil die wenigen Seiten mit Vertragsabschluss den größten Teil des Risikos tragen.
Für den technischen Teil gilt dasselbe wie für jedes Frontend-Projekt: Barrierefreiheit gehört in die Komponenten, nicht in ein Overlay-Skript, das sie nachträglich überdeckt. Wir setzen sie in barrierefreiem Webdesign und in individuellen Web-Anwendungen direkt im Markup um.
Muss eine reine Visitenkarten-Website barrierefrei sein?
Eine reine Informationsseite ohne Bestell-, Buchungs- oder Kontofunktion fällt nach heutigem Verständnis nicht unter die Pflichten des BFSG, weil über sie keine Dienstleistung elektronisch erbracht wird. Sobald ein Formular zum Vertragsschluss führt, ändert sich die Einordnung. Im Grenzfall ist das juristisch zu prüfen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay als Lösung?
Overlays erfüllen die Anforderungen nicht. Sie legen eine zweite Bedienoberfläche über die Seite und lassen die darunterliegende Struktur unverändert: Tastaturfallen, fehlende Labels und übersprungene Überschriftenebenen bleiben bestehen. Die Kriterien von WCAG 2.1 Level AA beziehen sich auf den Inhalt selbst, nicht auf ein Zusatzwerkzeug.
Brauchen wir eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Verpflichtete Dienstleister müssen über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung informieren, und zwar leicht auffindbar auf der Website – in der Praxis als eigene Seite neben Impressum und Datenschutz. Welche Angaben im Einzelnen gefordert sind, regelt die Verordnung zum BFSG.
Wir sind ein Kleinstunternehmen, verkaufen aber ein Produkt. Was gilt?
Dann bleibt der Produktteil des Gesetzes anwendbar. Die Ausnahme in § 3 Absatz 3 BFSG befreit Kleinstunternehmen nur von den Anforderungen an Dienstleistungen; Hersteller, Importeure und Händler erfasster Produkte sind unabhängig von ihrer Größe gebunden.
Barrierefreie Websites umsetzen mit ZeuZ IT
Wir prüfen, ob Ihr Angebot unter die Pflicht fällt, nehmen die entscheidenden Strecken manuell ab und setzen die Korrekturen im Markup um – zum Festpreis. Rechtfertigt eine Nachrüstung den Aufwand nicht, weil ohnehin ein Relaunch ansteht, sagen wir das im Erstgespräch offen und schlagen den günstigeren Weg vor. Nennen Sie uns die eine Seite, über die Ihre Kunden abschließen – wir antworten mit einer Einschätzung und einem Festpreis.
